Statuten
Rechtsform, Zweck und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen «Eltern- & Kultur-Verein 2556» besteht ein nichtgewinnorientierter Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 2
Der Zweck des Vereins:
· ist die Organisation und die Durchführung von Anlässen für Kinder und Eltern
(als Freizeitgestaltung oder Ergänzung zum schulischen Unterricht)
· ist die Organisation und die Durchführung von kulturellen Anlässen
Art. 3
Der Sitz des Vereins befindet sich in 2556 Schwadernau.
Der Verein besteht auf unbeschränkte Dauer.
Organisation
Art. 4
Die Organe des Vereins sind:
· die Mitgliederversammlung;
· der Vorstand;
· die Revisionsstelle.
Art. 5
Die Mittel des Vereins bestehen aus den ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen, Zuwendungen oder Vermächtnissen, dem Erlös aus den Vereinsaktivitäten und gegebenenfalls aus Subventionen von öffentlichen Stellen.
Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins wird mit dem Vereinsvermögen gehaftet; eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Mitgliedschaft
Art. 6
Die Mitgliedschaft steht allen Personen und Organisationen offen, die ein Interesse an der Erreichung der in Art. 2 genannten Vereinszwecke haben. Der Eintritt in den Verein erfolgt mit schriftlicher Beitrittserklärung.
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich an der Mitgliederversammlung festgelegt und mittels Einzahlungsschein eingezogen.
Die Mitglieder des Vorstands sind beitragsfrei.
Art. 7
Der Verein besteht aus:
· Einzelmitgliedern;
· Gönner
· Sponsoren
Sie können verschiedene Kategorien von Mitgliedern in Betracht ziehen: Gründungsmitglieder, Gönnermitglieder, Einzelmitglieder, Vollmitglieder, assoziierte Mitglieder, Kollektivmitglieder.
Kollektivmitglieder können den Einzelmitgliedern beispielsweise gleichgestellt sein oder abhängig von ihrer Grösse, ihrer Bedeutung usw. über mehr Stimmrechte verfügen. Wichtig ist, dass allfällige Unterschiede beim Stimmrecht in den Statuten festgehalten werden. (vgl. Art. 14.)
Art. 8
Beitrittsgesuche sind an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder und informiert die Mitgliederversammlung darüber.
Art. 9
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) den Austritt. Der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr muss jedoch bezahlt werden.
b) den Ausschluss aus «wichtigen Gründen».
Verantwortlich für den Ausschluss ist der Vorstand. Die betroffene Person kann gegen diesen Entscheid bei der Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen. Wird der Mitgliederbeitrag binnen einem Jahr nicht bezahlt, führt dies zum Ausschluss aus dem Verein.
Sehen die Statuten den Ausschluss aus «wichtigen Gründen» vor, so hat der Richter bzw. die Richterin nicht das Recht, die Gründe für einen Ausschlussentscheid zu prüfen.
Es ist sinnvoll, in den Statuten festzulegen, nach welcher Zeitspanne ohne Beitragszahlungen ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen wird.
Mitgliederversammlung
Art. 10
Die Mitgliederversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.
Art. 11
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
· Verabschiedung und Änderung der Statuten;
· Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
· Festlegung der Ausrichtung der Arbeit und Leitung der Vereinsaktivitäten;
· Genehmigung der Berichte, Abnahme der Jahresrechnung und Budgetbeschluss;
· Entscheid über die Entlastung der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
· Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrags für Einzelmitglieder;
· Stellungnahme zu anderen Projekten auf der Tagesordnung.
Die Mitgliederversammlung kann sich zu jedem Thema, das sie nicht einem anderen Organ anvertraut hat, äussern oder dazu aufgefordert werden.
Art. 12
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens 20 Tage im Voraus einberufen. Der Vorstand kann falls nötig eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Art. 13
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten/von der Präsidentin des Vorstands oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Art. 14
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der/die Vorsitzende den Stichentscheid.
Art. 15
Die Stimmabgabe erfolgt durch Handerheben. Wenn mindestens fünf Mitglieder dies beantragen, erfolgt die Abstimmung geheim. Eine Stimmabgabe durch Stellvertretung ist nicht möglich.
Art. 16
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich nach Einberufung durch den Vorstand zusammen.
Art. 17
Die Tagesordnung der jährlichen (sprich ordentlichen) Mitgliederversammlung umfasst:
· den Bericht des Vorstands über die Vereinsaktivitäten im vergangenen Jahr;
· den Austausch oder Entscheid über die zukünftige Entwicklung des Vereins;
· die Berichte des Kassiers bzw. der Kassierin und der Revisionsstelle;
· die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
· die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge
· andere Vorschläge.
Art. 18
Der Vorstand muss jeden von einem Mitglied mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich eingereichten Vorschlag auf die Tagesordnung der (ordentlichen oder ausserordentlichen) Mitgliederversammlung aufnehmen.
Art. 19
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung findet auf Einberufung des Vorstands oder auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder statt.
Vorstand
Art. 20
Der Vorstand ist für die Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zuständig. Er leitet den Verein und ergreift alle nötigen Massnahmen, um den Vereinszweck zu erreichen. Der Vorstand entscheidet in allen Fragen, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Art. 21
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die jeweils für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Sie können unendlich wiedergewählt werden. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Der Vorstand trifft sich so oft wie es die Geschäfte des Vereins erfordern.
Der Vorstand besteht aus:
· Präsident / Präsidentin
· Vizepräsident / Vizepräsidentin
· Sekretär / Sekretärin
· Kassier / Kassierin
· Weitere aktive Vereinsmitglieder
Die ideale Anzahl Vorstandsmitglieder liegt − je nach der Beschaffenheit des Vereins − zwischen fünf und neun. Beschäftigt der Verein bezahlte Mitarbeitende, so nehmen diese mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil. In grossen Vereinen können sich die bezahlten Mitarbeitenden durch eine oder zwei Personen mit Stimmrecht vertreten lassen.
Dass der Vorstand sich selbst konstituieren darf, bedeutet, dass die Vorstandsmitglieder selbst über die Aufteilung der verschiedenen Funktionen entscheiden können (Präsident/in, Sekretariat, Buchführung usw.). Diese Vorgehensweise erleichtert oftmals die Ämterverteilung unter den Vorstandsmitgliedern und hilft, Schwierigkeiten zu vermeiden, wenn an der Mitgliederversammlung wegen fehlender Kandidaten bzw. Kandidatinnen kein Präsident/keine Präsidentin gewählt werden kann.
Art. 22
Der Verein wird durch die Kollektivunterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern verpflichtet. Der Präsident und der Vizepräsident oder einer der beiden mit dem Sekretär oder dem Kassier.
Art. 23
Die Aufgaben des Vorstands sind:
· Ergreifen der nötigen Massnahmen zur Erreichung der Vereinszwecke;
· Einberufung von ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederversammlungen;
· Entscheid über die Aufnahme und den Austritt sowie den allfälligen Ausschluss von Mitgliedern;
· Kontrolle der Einhaltung der Statuten, Verfassen von Reglementen sowie Verwaltung des Vereinsvermögens.
Art. 24
Der Vorstand ist für die Buchführung des Vereins zuständig.
Art. 25
Der Vorstand ist für die Einstellung (Entlassung) der bezahlten und der freiwilligen Mitarbeitenden des Vereins zuständig. Zeitlich begrenzte Aufträge kann der Vorstand an alle Vereinsmitglieder oder auch an Externe vergeben.
Art. 26
Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Arbeitsgruppen einsetzen. Die Arbeitsgruppen konstituieren sich selbst. In jeder Arbeitsgruppe nimmt mindestens ein Vorstandsmitglied einsitzt. Ohne Zustimmung des Vorstandes dürfen sie den Verein nicht nach aussen vertreten.
Revisionsstelle
Art. 27
Die Revisionsstelle überprüft die Buchführung des Vereins und legt der Mitgliederversammlung einen Bericht vor. Sie besteht aus zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Revisoren bzw. Revisorinnen.
Auflösung
Art. 28
Die Auflösung des Vereins wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und erfordert eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder. Besitzt der Verein Aktiven, so gehen diese auf eine Organisation mit ähnlichen Zwecken über.
Diese Statuten wurden von der Gründungsversammlung am 22. März 2022 in Schwadernau angenommen.
Im Namen des Vereins
Der Präsident Die Vizepräsidentin
Daniel Marbot Daniela Schneider
Die Vertreter/innen des Vereins (im Allgemeinen der Präsident/die Präsidentin und ein anderes Vorstandsmitglied)
Einwohner, Gewerbe & Verwaltung - Hand in Hand
Für alle etwas. So stellen wir unseren Veranstaltungskatalog zusammen.
Wir wollen allen Interessierten die verschiedenen Bereiche einer Gemeinde näher bringen und verbinden.
Das Dorf und sein Gewerbe soll näher an die Bevölkerung gebracht werden, Raum für "Möglichkeiten" angeboten werden.
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